Allgemeine Geschäftsbedingungen
der OEGE-Spedition GmbH & Co. KG
Pierbusch 6, 44536 Lünen, Deutschland
für den Versand von Sperrgut und palettierten Sendungen

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der OEGE Spedition GmbH & Co. KG (im Folgenden OEGE Spedition) und ihren Auftraggebern (im Folgenden Kunde).

1.2

Diese AGB gelten für die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Sperrgut und palettierten Sendungen (im Folgenden Sendung(en) genannt). Entgegenstehenden AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.3

Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts Anderes bestimmt ist, gelten bei Verträgen über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen ergänzend und in dieser Reihenfolge die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp ) 2017 sowie die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB über den Frachtvertrag. Die ADSp finden keine Anwendung bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB. Die ADSp 2017 nebst Ergänzungen hierzu stehen auf unserer Homepage über einen Link bereit und werden Ihnen auf Anfrage gerne auch übermittelt.

Diese AGB haben nur dann Geltung nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. OEGE Spedition erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

1.4

Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt OEGE Spedition nicht an, es sei denn, OEGE Spedition hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Leistungsbeschreibung

2.1

In Zusammenarbeit mit Vertragspartnern übernimmt OEGE Spedition die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra, Gibraltar, dem Vereinigten Königreich und Norwegen.

2.2

2.2.1

Die Abholung der Sendung(en) erfolgt ca. zu einem ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt oder Zeitraum an der von dem Kunden benannten Adresse. Die Übernahme der Sendungen erfolgt „ab Bordsteinkante“, sofern nicht explizit anders durch OEGE Spedition bestätigt. Es wird nur jeweils ein Abhol- und ein Zustellversuch durchgeführt. Die zulässigen Maße und Gewichte ergeben sich im Einzelnen aus der Übersicht Preis/Leistung.

2.2.2

Zum Leistungsumfang der OEGE Spedition gehört die Beförderung der Sendungen. Die durch die OEGE Spedition angegeben Laufzeiten einer Sendung sind Regellaufzeiten und deren Einhaltung nicht durch OEGE Spedition garantiert.

Dabei werden durch OEGE Spedition normale Verhältnisse bei Verkehr und Witterung bei der Angabe der Laufzeit vorausgesetzt. OEGE Spedition ist bei höherer Gewalt für die Dauer der höheren Gewalt von der Leistungspflicht entbunden. Unter höherer Gewalt im Sinne dieses Abschnitts sind zum Beispiel Streiks, Aussperrungen, Einschränkungen in der Energieversorgung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeder Art oder die Beachtung gesetzlicher/behördlicher Vorschriften sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse zu verstehen. Höhere Gewalt sind insbesondere auch Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist.

Sofern der Kunde bei OEGE Spedition vor Beginn der Beförderung eine fixe Lieferfrist und/oder eine garantierte Anlieferung in Textform gegenüber OEGE Spedition beauftragt hat und OEGE Spedition die Annahme des Auftrages vor Beginn der Beförderung in Textform gegenüber dem Kunden bestätigt hat, wird eine fixe Lieferfrist und/oder eine garantierte Anlieferung Vertragsbestandteil.

2.3

2.3.1

Die Zustellung erfolgt an den auf der Sendung angegebenen Adressaten durch Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der Kunde stellt sicher, dass der Empfänger der Sendung zu den Zustellzeiten zur Annahme bereit ist und die Sendung sofort ohne Verzögerung entgegengenommen wird.Die Zustellzeiten werden individuell im Rahmen der Vereinbarung zwischen Kunden und OEGE Spedition festgelegt.

2.3.2

Andere Personen im Sinne von 2.3.1 sind insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers, durch schriftliche Vollmacht des Empfängers zur Entgegennahme berechtigte Dritte sowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten. Wird eine Nachbarschaftsabgabe durchgeführt, erhält der Kunde eine Benachrichtigungsmail mit einem qualifizierten Hinweis zur Zeit und zum Ort der Übergabe.

2.4

OEGE Spedition ist, sofern die Sendung auf Ladehilfsmitteln (Palette, Gitterbox, etc.) übergeben wird, nicht verpflichtet, diesen gegen Leerpaletten, Gitterboxen etc. beim Empfänger zu tauschen. Eine Rückführungsverpflichtung besteht seitens OEGE Spedition nicht, es sei denn eine solche wurde gesondert vereinbart und sowohl für die Übernahme des Tauschrisikos als auch für den Rücktransport eine gesonderte Vergütung vereinbart. § 812 BGB findet insofern keine Anwendung.

2.5

Kann die Sendung nicht in der beschriebenen Art und Weise abgeholt oder zugestellt werden, gilt die Sendung als unzustellbar (z.B. Sendungsgewicht über 31kg, kein Hebebühnenfahrzeug gebucht und kein Lade- oder Entladehilfe vorhanden). Der Kunde wird hierüber durch OEGE Spedition telefonisch oder in Textform benachrichtigt. Der Kunde kann zusätzlich weitere Abhol- oder Zustellversuche beauftragen, die Kosten hierfür werden dem Kunden telefonisch oder schriftlich mitgeteilt. Die vertraglich geschuldete Wartezeit für das Be- und Entladen oder aus sonstigen Gründen ist abweichend der Ziffer 11.2 ADSp 2017 auf insgesamt 60 Minuten begrenzt. Jede weitere angefangene Stunde wird dem Kunden mit € 30,- (zzgl. USt) in Rechnung gestellt.

2.6

Ebenfalls als unzustellbar gelten Sendungen mit falscher Adressierung, soweit sich die richtige Adresse nicht mit zumutbarem Aufwand durch OEGE Spedition feststellen lässt, und Sendungen, deren Annahme verweigert wird sowie Sendungen.2.7

Sollte der Kunde den Transport stornieren, so ist OEGE Spedition berechtigt ein Drittel der vereinbarten Fracht in Rechnung zu stellen (§ 288 Abs. 2 Nr. 2). Sollte das Fahrzeug bereits an der Ladestelle sein und es kommt zu Wartezeit, so ist OEGE Spedition berechtigt die Wartezeit entsprechend 2.5 zusätzlich zu dem einen Drittel der vereinbarten Fracht zu berechnen.

2.7

OEGE Spedition steht es frei, den Transport nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzuführen (Selbsteintritt) oder entsprechende Ausführungsverträge mit Dritten abzuschließen.

Sofern OEGE Spedition Ausführungsverträge mit Dritten abschließt, so teilt OEGE Spedition deren Namen und Adressen dem Auftraggeber auf Anfrage mit.

3. Vertragsabschluss, Weisungen des Kunden

3.1

Die Auslobung von Produkten und Dienstleistungen über die Internetseiten von OEGE Spedition stellt lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum). Ein Auftrag zur Beförderung (Antrag des Kunden auf Abschluss eines Beförderungsvertrages) erfolgt durch eine Kontaktanfrage unter oege-spedition.de, der Vertragsschluss erfolgt per E-Mail mit entsprechender Bestätigung durch OEGE Spedition (E-Mail Transportbestätigung) oder Übergabe einer bedingungsgerechten Sendung. OEGE Spedition wird den Kunden während seiner Geschäftszeiten (Mo-Fr 8-17 Uhr, außer gesetzliche Feiertage) innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder in Textform in Kenntnis setzen.

3.2

Weisungen, die vom Kunden nach Übergabe einer Sendung erteilt worden sind, muss OEGE Spedition nicht beachten. Soweit OEGE Spedition dem Empfänger im Rahmen eigener Services die Möglichkeit einräumt, über Ort und Zeit der Ablieferung zu bestimmen, geht das diesbezügliche Weisungs- und Verfügungsrecht über die Sendung abweichend von § 418 Abs. 2 HGB bereits vor dem ersten Zustellversuch auf den Empfänger über. Im Übrigen finden die §§ 418 Abs.1 bis 5 und 419 HGB keine Anwendung.

3.3

Entsprechen Sendungen nicht den Bedingungen der Ziff. 4. dieser AGB oder den in der Übersicht Preis/Leistung genannten zulässigen Maßen und Gewichten oder den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung (Ziffer 11) und Kennzeichnung (Ziffer 7b), lehnt OEGE Spedition die Beförderung ab.

Sofern eine solche Sendung trotzdem ins System der OEGE Spedition gelangt, ist OEGE Spedition berechtigt, die weitere Beförderung jederzeit einzustellen oder ein nachträgliches angemessenes Zusatzentgelt vom Kunden zu erheben. Lehnt der Kunde die Entrichtung eines solchen Zusatzentgeltes ab oder besteht begründeter Anlass zu der Vermutung, dass es sich bei der übernommenen Sendung um eine nicht bedingungsgerechte Sendung entsprechend Ziff. 4. dieser AGB handelt, so ist OEGE Spedition berechtigt, die Sendung zurückzugeben oder zur Abholung durch den Kunden bereitzuhalten. Im Falle einer solchen Rückgabe ist OEGE Spedition berechtigt, eine angemessene Vergütung in Höhe von mindestens einem Drittel des vereinbarten Entgeltes zusätzlich als Aufwandsentschädigung zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, einen wesentlich geringeren Aufwand oder fehlenden Aufwand von OEGE Spedition nachzuweisen.

3.4

OEGE Spedition ist berechtigt, auch nach Übernahme der Sendung(en) vom Kunden zur Feststellung, ob es sich um bedingungsgerechte Sendungen im Sinne der Ziffer 4. der AGB handelt, Auskunft über den Inhalt der Sendung(en) zu verlangen. Verweigert der Kunde die Auskunft oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so ist OEGE Spedition, sofern berechtigter Anlass zu der Vermutung besteht, dass es sich um eine nicht bedingungsgerechte Sendung handelt, insbesondere um eine Sendung, die gegen die Ziff. 4.2.1 bis 4.2.11 dieser AGB verstößt, berechtigt, diese Sendung auf ihren Inhalt zu untersuchen.

3.5

Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden nach Übergabe der Sendung(en) an OEGE Spedition ist ausgeschlossen. Übergabe im Sinne der Ziffer 3.5 ist die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch OEGE Spedition an den Kunden nach dessen Bestätigung, dass OEGE Spedition den Transport durchführen soll.

3.6

Der Zustellauftrag gilt mit der Übergabe an den Empfänger gemäß Ziff. 2.3 dieser AGB als durchgeführt.

3.7

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt der Kunde, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat.

4. Bedingungsgerechte Sendungen

4.1

OEGE Spedition befördert Sendungen, siehe ADSp 2017.

4.2

Nicht angenommen werden:

4.2.1

Gefahrgut alle Gefahrgutklassen

4.2.2

Sendungen, deren Beförderung gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstößt, deren Beförderung oder Lagerung nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften unterliegen (sofern nicht explizit anders vereinbart, z.B. durch einen Gefahrguttransport),

4.2.3

Sendungen, deren Beförderung mit besonderen Auflagen verbunden ist, insbesondere speziellen Aus-, Einfuhr- oder zollrechtlichen Bestimmungen eines Durchgangs- oder Bestimmungslandes unterliegen (sofern nicht explizit anders vereinbart, z.B. mit Regelungen über die Verzollung),

4.2.4

Sendungen mit unzureichender Verpackung, die insbesondere nicht den Regelungen zur Verpackung (Ziffer 11) und Kennzeichnung (Ziffer 10) genügen sowie Sendungen mit flüssigem Inhalt, soweit diese nicht bruchsicher verpackt und gegen Auslaufen geschützt sind,

4.2.5

Sendungen von außergewöhnlichem oder nur schwer schätzbarem Wert, wie Kunstwerke, Unikate, Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten, Uhren, Geld, Kredit- und Guthabenkarten (z. B. Telefonkarten) und andere gültige Zahlungsmittel,

4.2.6

Sendungen, die einer besonderen Behandlung bei einem Transport bedürfen (z. B. verderbliche oder schadensgeneigte Güter, die vor Hitze- oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind; Hängerkonfektion) (sofern nicht explizit anders vereinbart, z.B. für temperaturgeführte Transporte),

4.2.7

Sendungen, die lebende Tiere sowie Teile oder sterbliche Überreste von Tieren oder Menschen enthalten,

4.2.8

Sendungen, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder durch ihren Inhalt eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von materiellen Gütern sowie anderen Sendungen hervorrufen können,

4.2.9

Sendungen, bei denen die vom Kunden bezeichnete Abholadresse oder die Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreichbar ist oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, weiterhin werden keine Insel- oder Berg-Abholungen/-Zustellungen vorgenommen,

4.2.10

Sendungen, deren Adressierung eine Postfachanschrift, eine Packstation oder eine Großkundenpostleitzahl ist. Angaben zur Gestaltung der Anschrift können den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung (Ziffer 11) und Kennzeichnung (Ziffer 10) von Sendungen entnommen werden.

4.2.11

Jegliche Art von Sendungen, die Öl, Benzin, oder Schmierstoffe enthalten und nicht ordnungsgemäß abgelassen sind, wobei keinerlei Restmengen aus der Umverpackung treten dürfen.

4.2.12

Sendungen, die Umzugsgut/pers. Effekten im Sinne des § 451 HGB enthalten.

4.2.13

Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes (nicht jedoch Kuriersendungen -> Jederzeitiger Zugriff auf die Einzelsendung möglich).

4.3

Für Fragen des Kunden zur Versendbarkeit und Erfüllung der Vorgaben für eine Bedingungsgerechte Sendung, kann der Auftraggeber Kunde mit dem Kundenservice der OEGE Spedition aufnehmen: support@oege-spedition.de

5. Preise

5.1

Das zu entrichtende Entgelt wird von OEGE Spedition kalkuliert und dem Kunden per schriftlichem/mündlichen Angebot mitgeteilt.

5.2

Das zu entrichtende Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge, ist bei entsprechender Bonität innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Rechnungstellung durch OEGE Spedition zu zahlen . Abweichungen hiervon müssen explizit durch OEGE Spedition in Textform vor Durchführung des Transports bestätig werden.

5.3

Etwaig anfallende Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben vereinnahmt OEGE Spedition beim Empfänger. Sofern der Empfänger diese nicht entrichtet, gilt dies als Annahmeverweigerung der Sendung.

5.4

Bei nicht vollständiger Bezahlung durch den Kunden behält sich OEGE Spedition vor, die mit der Dienstleistung oder dem Produkt verbundene Leistung zu verweigern.

5.5

Bei fortgesetzter Nichtbezahlung der offenen Rechnungen behält sich OEGE Spedition die Beauftragung eines Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts vor. Die dadurch enstehenden Rechtsverfolgungskosten (insbesondere Gerichtskosten, Kosten der Vollstreckungsorgane, Ermittlungskosten etc.) sind bei Inanspruchnahme durch den Kunden zu ersetzen.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unstreitigen, fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt davon unberührt.

7. Haftung

7.1

Soweit in diesen AGB oder zwischen OEGE Spedition und dem Kunden nichts Anderes ausdrücklich geregelt ist, haftet OEGE Spedition bei nationalen Beförderungen nur nach Maßgabe der ADSp 2017 bzw. §§ 407 ff. HGB., insbesondere §§ 425 ff. HGB, bei grenzüberschreitenden Beförderungen zwingend nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR.

7.2

OEGE Spedition haftet dem Kunden bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen.

7.3

Hat der Kunde eine nicht bedingungsgerechte Sendung (vgl. Ziffer 4) zur Beförderung übergeben, ohne hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, und entsteht an der Sendung ein Schaden, der nach den Umständen des Falles aus der fehlenden Geeignetheit der Sendung entstehen konnte, so wird zugunsten des Beförderers vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die besonderen Haftungsminderungs- bzw. Haftungsausschlussgründe nach §§ 425 Abs. 2, 426 und 427 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 17 CMR bleiben hiervon unberührt.

7.4

Der Kunde oder Empfänger hat einen äußerlich erkennbaren Schaden spätestens bei der Ablieferung der Sendung, einen nicht äußerlich erkennbaren Schaden innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, jeweils unter deutlicher Kennzeichnung des Schadens, anzuzeigen. Anderenfalls wird vermutet, dass die Sendung vollständig und unversehrt abgeliefert wurde.

7.5

Ein Totalverlust wird vermutet, wenn eine Sendung nach Übernahme zur Zustellung bei nationaler Zustellung nicht innerhalb von 20 Tagen, international nicht innerhalb von 30 Tagen abgeliefert wurde. Ein schriftlicher Abliefernachweis mit der Unterschrift des Empfängers entbindet OEGE Spedition von der Haftung für Totalverluste. Als Abliefernachweis wird auch die Unterschrift eines Empfängers in digitaler Form und deren Reproduktion anerkannt.

7.6

Ansprüche aus dem Vertrag kann im Übrigen nur der Kunde als Vertragspartner von OEGE Spedition unter Vorlage der Einlieferungsquittung geltend machen. § 421 Abs. 1 S. 2 HGB wird insoweit abbedungen.

7.7

Alle Ansprüche des Kunden verjähren gemäß § 439 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 32 CMR. Soweit Ansprüche betroffen sind, die nicht den Vorschriften des Frachtvertrages nach dem HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung der CMR unterliegen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Ansprüche aus deliktischer Haftung von OEGE Spedition gelten jedoch die Verjährungsfristen des § 439 HGB bzw. des Art. 32 CMR entsprechend.

7.8

Der Kunde haftet OEGE Spedition unmittelbar oder aufgrund der Inanspruchnahme seitens Dritter für Schäden, die durch nicht bedingungsgerechte Sendungen entstanden sind. Dies gilt im Falle des Auftrages eines Verbrauchers nur, wenn den Kunden ein Verschulden trifft.

7.9

Sofern der Empfänger im Rahmen einer Zustellung anfallende Zusatzkosten (Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben) nicht entrichtet, hat der Kunde OEGE Spedition die Kosten der Rückbeförderung der annahmeverweigerten Sendung zuzüglich angefallener Zusatzkosten zu ersetzen.

7.10

Der Kunde haftet für alle Folgen, die aus einem unzulässigen grenzüberschreitenden Transport und Verstößen gegen Aus-, Einfuhr- oder zollrechtliche Bestimmungen entstehen.

7.11

OEGE Spedition ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf ungenügende Verpackung (Ziffer 11) oder Kennzeichnung (Ziffer 10) durch den Absender oder Kunden zurückzuführen ist. Es gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse (insbesondere §§ 426 f. HGB, Art. 17 CMR).

7.12

OEGE Spedition haftet für Güterschäden aus Beförderungsverträgen von der Abholung bis zur Zustellung der Sendungen mit 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB, Art. 23 CMR). Auf Wunsch sowie schriftliche Anforderung seitens des Kunden kann die Haftung bei innerdeutschen Transporten auf bis zu 40 SZR/kg erhöht werden (Haftungskorridor gem. HGB).

7.13

Die Haftung für Lieferfristüberschreitungen ist bei nationalen (innerhalb Deutschlands) Güterbeförderungen auf das dreifache (§ 431 Abs. 3 HGB) sowie bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf das einfach der Fracht (Art. 23 Abs. 5 CMR) beschränkt.

7.14

Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren gegangen oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder nach dem entwerteten Teil der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

7.15

Eine Haftung für Schäden an Verpackung oder Lademitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Boxen oder Ähnliches, sollten diese nicht zusätzlich komplett verpackt gewesen sein.

7.16

OEGE Spedition haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für Verluste oder Beschädigungen an Sendungen oder für Lieferfristüberschreitungen, die auf Umständen beruhen, die OEGE Spedition trotz größter Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

8. Transportversicherung

8.1

OEGE Spedition ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Versicherung der Sendung vorzunehmen.

8.2

Auf Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Dies setzt aber die Angabe des Warenwertes der in der Sendung enthaltenen Waren durch den Kunden voraus.

Die Kosten der Transportversicherung bemessen sich anhand des Warenwertes.

8.3

Bei einer abgeschlossenen Transportversicherung ist im Schadensfall der Versicherer Anspruchsgegner des Kunden.

8.4

Sofern keine separate Transportversicherung abgeschlossen worden ist, haftet OEGE Spedition im Schadensfall gegenüber dem Anspruchsteller infolge der Haftungsbegrenzungen der ADSp in Ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

9. Zoll

9.1

Der Kunde ist für die Zollabwicklung zuständig. Die Zollabwicklung wird nicht durch OEGE Spedition vorgenommen.

9.2

Bei Sendungen, die durch OEGE Spedition für den Kunden in und/oder aus einem Dritttland befördert werden sollen, müssen die für die Durchführung der Leistung erforderlichen Zolldokumente für die Einfuhr und/oder Ausfuhr an OEGE Spedition übergeben werden und alle notwendigen Informationen rechtzeitig an OEGE Spedition durch den Kunden mindestens in Textform übermittelt werden.

9.3

Ein Transport einer Sendung, die unter der Überwachung der Zollbehörden steht, kann nur nach gesonderter Vereinbarung von OEGE Spedition mit dem Kunden in Textform durchgeführt werden.

9.4

Die Laufzeit kann sich bei Zollsendungen verlängern.

10. Datenspeicherung

10.1

Alle persönlichen Daten werden von OEGE Spedition gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz, behandelt.

10.2

OEGE Spedition weist darauf hin, dass OEGE Spedition sich zur Erfüllung der obliegenden Leistungen Dritter (Unterauftragnehmer) bedient. Zur Durchführung der mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge ist OEGE Spedition befugt, persönliche Daten in dem notwendigen Umfang an diese Dritten zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist hier Art. 6 Abs.1 lit.b) DSGVO.

10.3

OEGE Spedition oder ihre Unterauftragnehmer setzen elektronische Mittel zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung ein und speichern deshalb die Daten, die im Zusammenhang mit der Zustellung stehen, z. B. die digitalisierte Form der Unterschrift des Empfängers, Datum und Uhrzeit der Zustellung, zu Nachweiszwecken.

11. Anschrift und Absenderangaben auf Sendungen

11.1

Jede zur Beförderung an OEGE Spedition übergebene Sendung bedarf einer vollständigen Anschrift und Absenderangabe durch den Kunden. Die Anschrift muss so genau und deutlich sein, dass die Sendung ohne Nachforschungen befördert und ausgeliefert werden kann. Sie darf keine Zusätze enthalten, die zu Missverständnissen führen oder die Bearbeitung der Sendung erschweren oder unmöglich machen. Die Aufschrift muss auf der größten Fläche der Sendung (Aufschriftseite) angebracht sein, wobei die Deutlichkeit durch Angaben, die nicht zur Anschrift gehören, nicht beeinträchtigt werden darf. Bei gebrauchten Verpackungen sind alle missverständlichen Angaben, z. B. alte Adressendaten, zu entfernen.

11.2

Die Anschrift nach Ziffer 12.1 muss von oben nach unten geordnet

• den Namen des Empfängers (ggf. zuzüglich Firmenbezeichnung),

• die Zustellangaben (Straße und Hausnummer; soweit vorhanden, zuzüglich Nummer des Stockwerks und Wohnungsnummer; bei Firmen die Abteilungsbezeichnung),

• den Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl und

• bei grenzüberschreitender Beförderung das Bestimmungsland enthalten.

Der Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl soll in deutlichem Abstand von den Zustellangaben in der untersten Zeile stehen. Der Bestimmungsort ist ohne Zusätze, die nicht zur offiziellen Ortsbezeichnung gehören, anzugeben. Die Postleitzahl muss stets vollständig angegeben sein. Die Absenderangabe muss in ihrer Anordnung und in den Bestandteilen der Anschrift entsprechen. Die Absenderangabe darf die Deutlichkeit der Anschrift nicht beeinträchtigen. Zur Sicherheit sind die Anschrift und Absenderangaben zusätzlich auch innerhalb der Sendung zu hinterlegen.

12. Verpackungsbedingungen für Sendungen

12.1

Sendungen sind durch den Kunden nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher zu verpacken, damit eine Beschädigung während des Transportes ausgeschlossen wird und der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Zur Verpackung gehören immer eine geeignete Außenverpackung, eine geeignete Innenverpackung sowie ein sicherer Verschluss.

12.2

Die Außenverpackung muss dem Inhalt gerecht so beschaffen sein, dass die verpackten Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Sendungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhaltes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z. B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse), sicher schützen.

12.2.1

Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten.

12.2.2

Die Innenverpackung muss den Inhalt fixieren und zur Außenverpackung hin und bei mehreren Inhaltsteilen untereinander allseitig polstern. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für den Einzelversand sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen (z. B. Formschaum) als Transportverpackung zwingend erforderlich.

12.2.3

Zum Verschließen der Sendungen sind widerstandsfähige Materialien (z. B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder oder faserverstärkte Nassklebebänder) zu verwenden, die den Sendungszusammenhalt garantieren. Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss der Verschluss ausgeführt sein.

12.2.4

Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z. B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen. Die Verpackung muss das Transportgut vollständig umschließen.


13. Schlussbestimmungen

13.1

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Lünen, soweit dem kein zwingendes Recht entgegensteht. Soweit die CMR Anwendung findet, vereinbaren die Parteien den vorstehenden Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 CMR.

13.2

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

Stand: 11.10.2023